Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren

„Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“

- Öffentliche Bekanntmachung -
Inkrafttreten desBebauungsplans „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Sersheim hat am 28.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen. 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan. 
Der Bebauungsplan „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus, Zimmer 22 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. 
 
Sersheim, 10.06.2026
Jürgen Scholz
Bürgermeister


- Lageplan (2,2 MB) -

Begründung  (903 KB)
Textteil (898 KB)
- Öffentliche Bekanntmachung -Abwägung (1,7 MB)