Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
Bebauungsplan „Auf dem Kies / Blumenweg 1. Änderung“
(Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauG)
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und öffentliche Auslegung zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 02.07.2026 beschlossen, den Bebauungsplan „Auf dem Kies / Blumenweg 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem unten abgedruckten Lageplan. Der Geltungsbereich wurde in öffentlicher Sitzung am 02.07.2026 vom Gemeinderat gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Das Plangebiet ist bislang als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Gemeinde beabsichtigt, die Gebietsfestsetzung in ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO zu ändern, um die vorhandene Gebietsstruktur dauerhaft zu sichern und die Wohnnutzung zu stärken.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der von der Aufstellung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Planentwurf mit Begründung und Textteil sowie Anlagen wird vom
12.08.2026 bis einschließlich 15.09.2026
im Rathaus Sersheim, Schloßstrasse 21, 74372 Sersheim, Rathausfoyer (Rückfra-gen Zimmer 22/23), während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Die Planunterlagen, der Textteil und die Begründung (Auslegungsunterlagen) sind nachfolgend vollständig abrufbar.
Es besteht die Möglichkeit, den Planentwurf mit den Anlagen während dieser Auslegungsfrist einzusehen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und mit der Verwaltung zu erörtern. Während dieser Frist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sersheim, 07.08.2026
gez. Jürgen Scholz
Bürgermeister
- Lageplan - (286 KB)
„Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“
- Öffentliche Bekanntmachung -
Inkrafttreten desBebauungsplans „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Sersheim hat am 28.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.
Der Bebauungsplan „Goethestraße, 3. Änderung im Bereich Bonlanden“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus, Zimmer 22 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Sersheim, 10.06.2026
Jürgen Scholz
Bürgermeister
- Lageplan (2,2 MB) -
Begründung (903 KB)
Textteil (898 KB)
- Öffentliche Bekanntmachung -Abwägung (1,7 MB)