Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.
Sollten Sie eine geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe behalten wollen, müssen Sie fristgerecht als Erbe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörende erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über ein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition erforderliches Bedürfnis (zum Beispiel als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, ist die geerbte Schusswaffe durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und geerbte erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- Mindestalter
- 18 Jahre
Minderjährige Erben müssen die Waffe bis zur Erlangung der Volljährigkeit einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen.
- 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht.
Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Bei Fragen im Zusammenhang mit entsprechenden Blockiersystemen setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.
Verfahrensablauf
Sofern Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Waffenbeehörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
- Stellungnahme des Zollkriminalamtes
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung azu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
- Stellungnahme des Zollkriminalamtes
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Den Nachweis über den Einbau des Blockiersystems müssen Sie erbringen.
Fristen
Als Erben haben Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
- Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und müssen sich grundsätzlich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Zuverlässigkeit
- § 6 Persönliche Eignung
- § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
- § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
- § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
Freigabevermerk
16.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg