Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
Bebauungsplan „Alte Grundschule, 2. Änderung“
- Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung zur Öffentlichkeitsbeteiligung -
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 22. Februar 2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Alte Grundschule, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen und öffentlich auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem unten abgedruckten Lageplan. Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in öffentlicher Sitzung am 22. Februar 2024 vom Gemeinderat gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Mit der Bebauungsplanänderung sollen geringfügige Anpassungen vorgenommen werden, die den dringend benötigten Wohnraum in diesem Umfang ermöglichen und einer verträglichen Nachverdichtung Rechnung tragen. So wird unter anderem die Firstrichtung des rückwärtigen Gebäudes gedreht, die bisherige Überschreitung der Grundflächenzahl und die Ausdehnung der Tiefgarage angepasst.Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der von der Aufstellung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Planentwurf mit Textteil und Begründung wird vom
7. März 2024 bis einschließlich 8. April 2024
im Rathaus Sersheim, Schloßstraße 21, 74372 Sersheim, Rathausfoyer (Rückfragen Zimmer 21/22/23), während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Es besteht die Möglichkeit, den Planentwurf mit den Anlagen während dieser Auslegungsfrist einzusehen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und mit der Verwaltung zu erörtern. Während dieser Frist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sersheim, 26.02.2024 gez.
Jürgen Scholz Bürgermeister
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